Statuten
Chienbäse-Verein Liestal
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen
Chienbäse-Verein Liestal
besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal.
Art. 2 Zweck
- Pflege und Erhalt des Brauchtums im Allgemeinen und des Chienbäse-
Umzugs im Speziellen.
- Förderung des Zusammenhalts und der Kameradschaft unter den Teilnehmern
an den Chienbäse-Veranstaltungen.
- Sicherstellung der Information und Schaffung von Verbundenheit zu Sympathisanten
des Chienbäse-Umzugs.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
Zur Vereinsmitgliedschaft sind entweder Einzelpersonen als Einzelmitglied oder Feuerwagen-
Gruppen als Gruppenmitglied zugelassen. Ein Gruppenmitglied wird bis auf
das Stimmrecht wie ein Einzelmitglied behandelt (1 Postadresse pro Gruppenmitglied).
Art. 4 Austritt
Der Austritt des Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Art. 5 Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten
in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht
an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den
Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
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III. Mittel
Art. 6 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied (Einzelmitglied/Gruppenmitglied) ist zur Zahlung des jährlichen
Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages ist von der finanziellen
Situation des Vereins abhängig und wird von der Mitgliederversammlung jedes
Jahr neu festgelegt. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne
Mitglieder beschliessen.
Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres wird der ganze Beitrag erhoben.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie natürliche Personen, welche zu Beginn des
Vereinsjahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht
entbunden.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag
bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 7 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch öffentliche
Beiträge und freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist
ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55 Abs.3
ZGB vorbehalten
IV. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung
der Vorstand
die Revisionsstelle
Art. 10 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel
innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres.
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Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer
ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten
seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage
(Postaufgabe) vor dem Versammlungstag und hat die Themen der Verhandlung bekannt
zu geben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung
Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern
sie dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief spätestens jeweils am 15. Januar
vor einer Vereinsversammlung gestellt wurden (Datum Poststempel).
Anstelle einer Vereinsversammlung kann auch eine schriftliche Abstimmung durchgeführt
werden.
Art. 11 Vorsitz
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung
ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten
Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu
unterzeichnen.
Art. 12 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Bei einer schriftlichen Abstimmung müssen zur Gültigkeit mindestens ein Drittel der
Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Art. 13 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände
gefasst werden.
Art. 14 Stimmrecht
Stimmrecht: Einzelmitglied: 1 Stimme
Gruppenmitglied: 5 Stimmen
Art. 15 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen
der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
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Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern
nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 16 Befugnisse der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des
Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle.
Festlegung der Mitgliederbeiträge.
Wahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder
von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden,
und Wahl der Revisionsstelle.
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle
und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt
wurden.
Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5.
Abschluss von Verträgen über dringliche, beschränkte dringliche oder persönliche
Rechte an Grundstücken.
Abänderung der Vereinsstatuten.
Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des
Vereinsvermögens.
Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten
vorbehalten sind.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier,
dem Sekretär und höchstens vier Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der
Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Art. 18 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und
sind wieder wählbar.
Die Amtsdauer endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Vereinsversammlung.
Werden während einer Amtdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden
die Neugewählten die laufende Amtsperiode.
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Art. 19 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern.
Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen,
welche innerhalb der zwei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden
hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum
Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 20 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit
gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 21 Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur
Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 22 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ
übertragen sind, insbesondere über:
Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung.
Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident, der Kassier und der
Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien.
Einberufung der Vereinsversammlung.
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes
an die Vereinsversammlung.
Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten.
Ausarbeitung von Reglementen.
Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -
unterziehung, Abschluss von Verträgen.
Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt
werden.
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Art. 23 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren oder einer Treuhandgesellschaft,
die vom Vorstand unabhängig sein müssen.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie ist wiederwählbar.
Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der
Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 24 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen
Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussbefassung bedarf es einer
Stimmenmehrheit gemäss Art. 15 Abs. 3 der Statuten.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt,
entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Art. 25 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung
zuhanden der Vereinsversammlung.
Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer von der Vereinsversammlung festzulegende,
wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische
Person mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zukommen zu
lassen.
Art. 26 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregisteramt Baselland eintragen lassen.
Art. 27 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden
Jahres.
Art. 28 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder sind schriftlich an die dem Vorstand zuletzt
mitgeteilte Adresse zuzustellen.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung (GV) vom 7. Mai 2004 genehmigt
und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Anhang zu den Statuten
Chienbäse-Verein Liestal
Mitgliederbeiträge
- Einzelmitglied CHF 20.-- / Jahr
- Gruppenmitglied CHF 100.-- / Jahr